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Eine Betreuungsverfügung beinhaltet die gerichtliche Bestellung eines Betreuers für einen erwachsenen Menschen, der seine Angelegenheiten aufgrund von Erkrankung, Behinderung oder Unfall nicht mehr alleine regeln kann. Das Gericht muss die Wünsche des zu Betreuenden berücksichtigen, sofern er keine umfassende Vorsorgevollmacht verfasst hat. So kann er hier die Person, die ihn betreuen soll, namentlich benennen und Einzelheiten seiner Wünsche von medizinischer Versorgung und Aufenthaltsort mitteilen. Formulierungshilfen bieten Rechtsanwälte, Notare oder Betreuungsvereine an.
Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt einen anderen Menschen, im Falle einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall als Stellvertreter die notwendigen persönlichen und geschäftlichen Entscheidungen im Sinne des Verfügenden zu treffen. Sie tritt erst dann in Kraft, wenn dieser nicht mehr selbst die Entscheidungen treffen kann.
Voraussetzung ist ein uneingeschränktes Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Die Vorsorgevollmacht kann auch über nur finanzielle oder andere Teilbereiche des Aktiven Lebens wie medizinische Maßnahmen, Aufenthaltsort, Post oder behördliche Angelegenheiten ausgestellt werden oder aber für alle Bereiche.
Im Falle von Vertragsabwicklungen ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Formulierungshilfen bieten Rechtsanwälte, Notare und Betreuungsvereine an.
§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module). Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw. Prozentsätzen ein:
- Mobilität (10%) – z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5%) – z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.
- Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (7,5%) – z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
- Selbstversorgung (40%) – z.B. Körperpflege, Ernährung etc. Hierunter wurde bisher die „Grundpflege“ verstanden
- Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%) – z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%) – z.B. Gestaltung des Tagesablaufs
Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und – unterschiedlich gewichtet – in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.
Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)
Versicherte bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen, werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:
Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4
d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5
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